Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitgliedern den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zur Begründung von Rechtsgeschäften, aus denen eine Verpflichtung des Vereins in Höhe von mehr als 1.000 EUR hervorgeht, die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder in Textform notwendig ist. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Kosten maßgeblich.