Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass für die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung, einschließlich der Verpflichtung zu solchen Geschäften, zusätzlich die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.