Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstand ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, Verkauf oder zur Belastung oder zu allen sonstigen Verfügungen über ein Grundstück oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 3.000 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.