Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder zum Verkauf, zur Belastung, zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.