Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass Verfügungen im Wert von mehr als 100.000,-- EUR oder Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden dürfen.