Besteht der Vorstand aus nur zwei Vorstandsmitgliedern, ist jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Vorstandsmitgliedern, vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits in Höhe von mehr als zwei jährlichen Mitgliedsbeiträgen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.