Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zu allen sonstigen Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 10.000,-- Euro der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.