| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | D. Vorstandsvorsitzende vertritt alleine. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass der Vorstandsvorsitzende nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 1. Verbindlichkeiten in Höhe von über EUR 500,- eingehen, 2. Schuldverhältnisse, die sich nicht im einmaligen Austausch von Leistungen erschöpfen, eingehen, 3. Grundeigentum und andere Grundstücksrechte erwerben, veräußern und belasten, 4. Pfand- und andere dingliche Rechte am beweglichen Vermögen des Vereins einräumen und 5. Kredite aufnehmen und gewähren, Bürgschaften übernehmen, Forderungen erlassen und Vergleiche abschließen kann, wobei zur Eingehung von Verbindlichkeiten, die EUR 2.000,- überschreiten, die zusätzliche Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |