Der Vorstand vertritt den Verein einzeln. Die Vertretungsmacht ist dadurch beschränkt, dass für die Aufnahme von Darlehen und den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Immobilien, einschließlich der Verpflichtung zu solchen Geschäften zusätzlich die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.