Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Bei Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäften mit einem Umfang von mehr als 3.000 Euro ist die Vertretung nur unter Beteiligung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters zulässig.