Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines Kredits ist die Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.