Ist nur eine Vorstandsfrau bestimmt, so vertritt sie den Verein alleine. Sind mehrere Vorstandsfrauen bestimmt, so wird der Verein durch zwei Vorstandsfrauen gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligung an Dritten, Erwerb und Verkauf von Beteiligungen, die vorherige Zustimmung der Mitfrauenversammlung erforderlich ist.