Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte die Zustimmung der Mitgleiderversammlung erforderlich ist.