Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass der Ankauf und Verkauf von Immobilien, die Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenem Grundvermögen und die Verpfändung von Vereinsvermögen der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.