Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Grundstücksbelastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sowie zur Aufnahme von Krediten ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.