Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundbesitz und die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von mehr als 2000 EUR der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.