Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Bei Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn wegen Wegfalls eines Vorstandsmitgliedes der Vorstand vorübergehend nur aus einer Person besteht.