Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist insoweit beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500 EUR für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von einem Vorstandsmitglied, sondern auch vom Schatzmeister zu unterzeichnen sind.