Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise eingeschränkt, dass bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 2.000,00 Euro die Zustimmung eines zweiten Vorstands und bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 5.000,00 Euro die Zustimmung des gesamten Vorstands erforderlich ist.