Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahin eingeschränkt, dass er zu allen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftsumfang von 2.000 EUR und mehr im Einzelfall die Zustimmung des erweiterten Vorstands benötigt. Bei Verträgen mit wiederkehrenden oder sich wiederholenden Leistungen ist für den Geschäftsumfang die Summe aller finanziellen Leistungen während der Gesamtlaufzeit des Vertrages maßgeblich, bei Verträgen mit unbestimmter Dauer während einer zweijährigen Vertragslaufzeit.