Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1., 2. oder 3. Vorsitzende, vertreten den Verein außergerichtlich gemeinsam. Die Vertretungsmacht des 1., 2. oder 3. Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder zum Verkauf von Dingen oder Leistungen mit einem Gesamtauftragswert von mehr als 500,00 EUR die Zustimmung der gesamten Vorstandschaft erforderlich ist. Die Vertretungsmacht des Gesamtvorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder zum Verkauf von Dingen oder Leistungen mit einem Gesamtauftragswert von mehr als 750,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ebenfalls erforderlich zur Belastung oder zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechten), sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,00 EUR. Bei Gerichtsprozessen vertritt der erste Vorsitzende den Verein allein.