Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Für den Fall der Bestellung eines besonderen Vertreters für Rechtsangelegenheiten und dessen Eintragung in das Vereinsregister bedarf es zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften des Vereins gegenüber Dritten der Zustimmung des besonderen Vertreters für Rechtsangelegenheiten.