| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Zustimmung des AHC (Mitgliederversammlung) ist erforderlich zu: Kauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken; Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sofern der jährlich geschuldete oder zu beanspruchende Miet-, Pacht- oder Leasingzins EUR 10.000 übersteigt oder soweit derartige Verträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben; Abschluss von Darlehensverträgen oder Finanzierungen aller Art (mit Ausnahme der Aufnahme von Krediten im normalen Geschäftsverlauf, sofern diese innerhalb des vom AHC genehmigten Haushaltsplans liegen oder einen Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigen, und mit Ausnahme von Darlehensverträgen mit AHAH, sofern diese zu marktüblichen Konditionen erfolgen und einen Betrag von EUR 20.000 nicht übersteigen); Erteilung von Bürgschaften, Garantie- oder Haftungsübernahmen sowie die Begebung von Sicherheiten jeglicher Art; Gründung, Errichtung, Erwerb, Veräußerung, Stilllegung oder Löschung von Gesellschaften, Vereinen oder Kooperationen oder von Anteilen an selbigen; Geschäfte von grundlegender Bedeutung, somit solche, bei denen im Einzelfall ein Finanzvolumen von mehr als einem durchschnittlichen Jahreshaushalt der letzten drei Geschäftsjahre in Rede steht. |