Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie für Rechtsgeschäfte ab 1.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.