Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten ist die Vertretung durch den Vorsitzenden und den Kassenwarts oder deren Stellvertreter erforderlich. Für Sparbücher und Konten sind auch der Kassenwart oder sein Stellvertreter einzelvertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.