Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Abschluß von einzelnen Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 10.000,00 Euro, insbesonders auch für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.