Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsbefugt. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten mehrheitlich im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 1 BGB, somit gemeinschaftlich zu dritt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist beschränkt: Zu Rechtsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zu Kreditgeschäften bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.