Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein, die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam.Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und zur Aufnahme von Krediten von mehr als EUR 5.000.-- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.