Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Besteht der Vorstand aus vier oder mehr Mitgliedern, wird der Verein durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Zu Erwerb, Verkauf, Belastung oder sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte und zur Eingehung von Verbindlichkeiten über mehr als 1.500 Euro ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Beirats erforderlich.