| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist nur eine Person zum Vorstand bestellt, vertritt diese den Verein gerichtlich und außergerichtlich stets allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Vorstandsmitgliedern, so wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß folgende Rechtsgeschäfte der vorherigen Zustimmung des Beirats bedürfen: Auswahl und Beauftragung der Prüfer des Vereins; Abschluss und Beendigung von Verträgen mit externen Dienstleistern mit einer jährlichen Verpflichtung von über 50.000,- EUR; Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten; Investitionen (Güter des Anlagevermögens) im Einzelfall von mehr als 25.000,- EUR; Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, falls das Haftungsrisiko 25.000,- EUR übersteigt; Übernahme sonstiger schuldrechtlicher Verpflichtungen außerhalb des laufenden Geschäfts, soweit sie im Einzelfall 50.000,- EUR übersteigen; bei entsprechenden Verträgen, die den Verein länger als ein Jahr verpflichten, gilt als Wertgrenze ein Betrag von 25.000,- EUR, bezogen auf die jährlich anfallende Belastung; |