Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zum Ankauf von Grundstücken und zum Verkauf sowie zur Belastung von vereinseigenen Grundstücken, zur Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen im Namen des Vereins ab 1.000,00 EUR benötigt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB -also die jeweils zwei zusammen handelnden Vorstandsmitglieder von den insgesamt drei gleichwertigen Vorstandsmitgliedern- die Zustimmung der Mitgliederversammlung (siehe dazu auch § 8 Absatz 4, dritter Absatz, Buchstaben c), d) und e) der Satzung).