Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertetungsmacht der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass ab einem Betrag von 2000,00 Euro die Genehmigung des Gesamtvorstands erforderlich ist. Auch für Grundstücksgeschäfte jeglicher Art ist unabhängig von der Höhe des Betrages die Genehmigung des Gesamtvorstands erforderlich.