Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke ( und grundstücksgleiche Rechte ), sowie zur Aufnahme eines Kredits ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.