Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Grundstücksgeschäfte und für das Eingehen von Verbindlichkeiten ab einer Höhe von 2000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.