Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 EUR (i.W. fünftausend EUR) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.