Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu Verpflichtungen und Verfügungen, die im Einzelfall 500,00 EUR übersteigen und 2.500,00 EUR nicht übersteigen, der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden nur gemeinsam mit dem Kassier berechtigt ist. Im übrigen bedarf es eines Beschlusses der Vorstandschaft.