| Text | Nach § 11 Abs.12 der Satzung hat der Vorstand einen oder zwei Geschäftsführer als besondere Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen (Geschäftsführung). Die Geschäftsführer sind Vorgesetzte der im Kreisverband tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter und der Zivildienstleistenden. Die Aufgaben der Geschäftsführer erstrecken sich auf folgenden Geschäftskreis (§ 13 der Satzung): 1. die Vertretung des Vereins (= Kreisverband/KV), soweit sich der Vorstand diese nicht selbst vorbehält, 2. die verantwortliche operative Gesamtleitung der Geschäftstelle und Einrichtungen des Kreisverbandes, 3. der Abschluss von Verträgen und Dauerschuldverhältnisssen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom KV-Vorstand zu beschliessenden Vertragssumme bzw. jährlichen Vertragssumme, 4. die Durchführung von Personalentscheidungen im Rahmen des vom KV-Vorstand beschlossenen Stellenplanes bis zu einer Mitarbeiter-Jahresbruttolohnsumme, über die der Vorstand zu entscheiden hat. Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes: 1. die Verlegung der Geschäftsstelle, 2. die Einrichtung oder Schliessung zusätzlicher Geschäftsstellen, 3. die Gründung oder Schliessungen von Einrichtungen, 4. die Gründung oder Auflösung von Stützpunkten, 5. die Gründung von Vereinigungen und Gesellschaften oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräusserung, 6. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, 7. der Abschluss, die Beendigung oder Änderung, von Kooperationsverträgen sowie Verträgen wettbewerbsbeschränkender Art, 8. der Abschluss, die Beendigung oder Änderung von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren oder einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten, 9. der Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken, 10. das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen, sowie die Abgabe von Garantieerklärungen, soweit letztere nicht für einen bestimmten geschäftlichen Vorgang im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes erforderlich sind, 11. die Inanspruchnahme oder Gewährung von Darlehen, soweit sie nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, 12. die nicht kurzfristige Beauftragung externer Buchhalter, Steuerberater, Rechtsanwälte oder anderer Berater bzw. die Änderung oder Beendigung einer derartigen Vereinbarung. |