Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied (1. und 2. Vorsitzender) vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht dieser Vorstände ist insoweit beschränkt, als zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zu Rechtsgeschäften über 500,-- EUR die Zustimmung des Gesamtvorstandes nach § 10.1 der Satzung erforderlich ist.