Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 EUR (fünftausend) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.