| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 100,--EUR und unabhängig vom Geschäftswert auch für folgende Rechtsgeschäfte die Zustimmung der Vorstandschaft durch Beschluss erforderlich ist: zur Aufnahme von Geld auf Kredit des Vereins, zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Verein zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft, zu Grundstücksgeschäften aller Art, insbesondere zur Verfügung über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück, zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück, oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist, zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist. Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. |