| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln, für jeden Erwerb, jede Belastung und jede Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ist zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe von § 9 Ziffer 7 der Satzung erforderlich. Zur wirksamen Abgabe von Willenserklärungen, a) die den Verein bis zu einer Höhe von 2.000,00 EUR belasten, ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende allein berechtigt, für Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ist zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe von § 9 Ziffer 7 der Satzung erforderlich, b) in Höhe von 2.001,00 EUR bis 20.000,00 EUR ist der erste und zweite Vorsitzende jeweils allein berechtigt, jedoch bedürfen sie zusätzlich der Zustimmung des Vereinsausschusses, für Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ist weiter zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe von § 9 Ziffer 7 der Satzung erforderlich, c) bei Beträgen über 20.000,00 EUR sind der erste und der zweite Vorsitzende jeweils allein berechtigt, jedoch bedürfen sie zusätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung, für Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ist zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe von § 9 Ziffer 7 der Satzung erforderlich. |