Vertretungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Für den Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen von bzw. über Grundstücke(n) und grundstücksgleiche(n) Rechte(n) sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,00 EUR ist die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich.