Vertretungsberechtigt sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 EUR die mehrheitliche Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.