Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sind intern oder in der Weise beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 1500 Euro verpflichtet sind, die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Ebenso muss bei Kreditgeschäften und Darlehen der Vorstand zustimmen.