Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm
Nummer des Vereins:
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VR 721080
Nummer
der
Eintragung
a) Name
b) Sitz
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vertretungsberechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis
a) Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
1
a)
Bisher: "CarSharing am Bodensee e.V."; nun:
BodenseeMobil e.V.
b)
Friedrichshafen
a)
Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen
berichtigt in:
Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der 1.
stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende
Vorsitzende. Der Vorsitzende ist
einzelvertretungsberechtigt. Der 1. stellvertretende
Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende
vertreten gemeinsam.
b)
Vorsitzender:
Ratz, Wielant, Friedrichshafen, *XX.XX.1966
Nicht mehr
stellvertretender Vorsitzender:
Lekawitz, Bruno, Überlingen, *XX.XX.1941
Nicht mehr
stellvertretende Vorsitzende:
Genth, Julia, Lindau, *XX.XX.1978
Bestellt als
1. stellvertretender Vorsitzender:
Schneider-Heise, Jürgen, Lindau, *XX.XX.1958
Bestellt als
2. stellvertretender Vorsitzender:
Treß, Viktor, Friedrichshafen, *XX.XX.1961
a)
Verein
Satzung vom 27.05.1999 mit Änderung; zuletzt geändert am
02.07.2012.
Die Mitgliederversammlung vom 26.01.2016 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name,
Sitz, Geschäftsjahr) beschlossen.
Der Sitz ist von Lindau (B) (Amtsgericht Kempten (Allgäu) VR 30630) nach Friedrichshafen
verlegt.
a)
08.05.2017
Wüst
b)
Tag der ersten Eintragung:
30.08.1999
Geänderte Satzung:
Blatt 20/21
2
b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 20.10.2023 (105 IN 493/23) wurde
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Verfügungen des Vereins über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
a)
24.11.2023
Mutlu
3
b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 21.12.2023 (105 IN 493/23) wurde
die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 21.12.2023 (105 IN 493/23) wurde
die Anordnung, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind, aufgehoben.
a)
01.03.2024
Mutlu
Abruf vom 22.12.2024