Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeweils einzeln. Die Vetretungsmacht des Vorstands ist in dieser Weise beschränkt, das zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie zur Vornahme von Bauten die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen ist.