Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen von über 3.000,00 EUR hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.