| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzende und dem Geschäftsführer vertreten. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Für folgende Rechtsgeschäfte ist der Geschäftsführer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden vertretungsberechtigt: - Einstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Angestellten. Eingehen von Ruhegehaltsverpflichtungen über die tariflichen Bestimmungen hinaus; - Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens oder Teile desselben; - Errichtung und Aufgabe von Zweigstellen und Niederlassungen; - Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen; - Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungen; - Massenentlassungen bzw. Einstellungen, d. h. Veränderungen der Mitarbeiterzahl von mehr als 10 % pro Monat; - Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Inanspruchnahme von Krediten; - Gewährung von Sicherheiten jeder Art und Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten; - Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten eines Vorstandsmitgliedes; - Beteiligung an anderen Unternehmen, der Abschluss von Interessengemeinschaftsverträgen, die Übernahme neuer und die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete im Rahmen der Satzungsbestimmungen; - die Vergabe von Prüfungsaufträgen des Kreisverbandes. |