Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, aus bis zu zwei Kassenführern/Kassenführerinnen sowie dem/der stellvertretende/n Vorsitzende/n. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften mit Dritten, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind und Euro 2.000,00 überschreiten, verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.