Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Kassier. Sie vertreten jeweils einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (oder grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als eintausend Euro, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfoderlich ist.